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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von geotechnischen Mess- und Prüfgeräten

gültig ab 01.03.2007

§ 1      Geltungsbereich

(1) Die Rechtsbeziehungen der GeoMessTec e.K. (nachfolgend: GeoMessTec) zu ihren Käufern bestimmen sich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsinhalt, wenn die GeoMessTec diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2      Angebote

(1) Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

(2) Unser vorliegendes Angebot ist für eine Dauer von 3 Monaten nach Angebotserstellung gültig.

(3) Die von der GeoMessTec erstellten und einem Angebot beigefügten Messvorschläge, Zeichnungen, Beschreibungen, Lichtbilder etc. bleiben unser Eigentum. Die urheberrechtliche Nutzung verbleibt in jedem Fall bei der GeoMessTec. Derartige Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten weder zugänglich gemacht noch veröffentlicht werden.

(4) Die in Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Preise, Leistungsdaten und dergleichen sind nur verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

(5) Erklärungen, Preis- und Leistungsangaben oder Zusicherungen sind für die GeoMessTec nur dann verbindlich, wenn diese von der GeoMessTec schriftlich bestätigt worden sind.

§ 3      Preise

(1) Die angebotenen Preise sind €-Preise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

(2) Der Preisberechnung werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt.

(3) Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich bestätigt sind, ab Werk oder Lager der GeoMessTec ausschließlich Verpackung.

§ 4      Zahlungsbedingungen

(1) Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der jeweilige Rechnungsbetrag mit einer Zahlungsfrist von 10 Tage ohne Abzüge fällig und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto der GeoMessTec zu überweisen. Bankspesen für Zahlungen in fremder Währung gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist die GeoMessTec berechtigt, vor Leistungsabschluss angemessene Abschläge (z.B. monatlich) entsprechend dem Fortgang der Lieferung zu erheben.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen ist ausgeschlossen. Die GeoMessTec ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bankbürgschaft – abzuwenden.

(4) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte von GeoMessTec – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

(5) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung der GeoMessTec sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Die GeoMessTec ist in diesen Fällen berechtigt, Auszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Die GeoMessTec ist berechtigt, alle Forderungen, die ihr gegenüber dem Käufer zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Käufer gegen die GeoMessTec hat. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Fälligkeiten der beiderseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn andere Leistungen erfüllungshalber oder an Erfüllungsstatt vereinbart worden sind. Bei unterschiedlicher Fälligkeit der Forderungen erfolgt die Abrechnung mit Wertstellung.

(7) Der Käufer darf Ansprüche gegen die GeoMessTec nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der  GeoMessTec abtreten. Kaufpreisforderungen und sonstige Geldansprüche sind frei übertragbar.

§ 5      Eigentumsvorbehalt

(1) Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer zustehenden Ansprüche Eigentum der GeoMessTec (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

(2) Der Käufer tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der GeoMessTec schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der GeoMessTec die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. GeoMessTec nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer der GeoMessTec mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil des Gesamtpreises ab, der dem von der GeoMessTec in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen der GeoMessTec hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und der GeoMessTec die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so ist die GeoMessTec berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, der GeoMessTec den Besitz der Ware zu beschaffen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die GeoMessTec ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

(4) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der GeoMessTec gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25 %, so ist die GeoMessTec auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherung nach seiner Wahl freizugeben.

§ 6      Lieferung

(1) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen vorliegen.

(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der GeoMessTec schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

(3) Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem die Bestellung / Auftragsbestätigung des Käufers/Käufers der GeoMessTec schriftlich vorliegt.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die die GeoMessTec nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der GeoMessTec oder ihres Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.

(6) Kommt die GeoMessTec in Verzug, kann der Käufer – sofern er es glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – nach Verstreichen einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Wert derjenigen Ware verlangen, die wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht weiter veräußert oder in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten. GeoMessTec ist jedoch zum Nachweis berechtigt, dass dem Käufer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zusendung der Liefergegenstände, so ist die GeoMessTec berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.

(8) Im Übrigen bleibt das Recht des Käufers, zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der GeoMessTec gesetzten angemessenen Nachfrist, unberührt. Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht ihm keine Verzugsentschädigung gemäß $ 6, Abs. 6 zu.

(9) Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der GeoMessTec etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

§ 7      Gefahrübergang

(1) Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk oder Lager der GeoMessTec verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.

(2) Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über; die GeoMessTec ist verpflichtet, auf Wunsch des Käufers die vom Käufer verlangten Versicherungen zu bewirken.

(3) Ohne besonderes Verlangen des Käufers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Verlangt der Käufer den Abschluss einer Versicherung, wird diese auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 8      Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungspflicht für Mängel der Lieferung einschließlich zugesicherter Eigenschaften wird nur insoweit übernommen, als es sich nachweislich um Fabrikations- oder Materialfehler handelt.

(2) Sichtbare Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle festgestellt werden können, müssen der GeoMessTec unverzüglich spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Ware vom Käufer schriftlich angezeigt werden.

(3) Die GeoMessTec verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen nach Gefahrübergang auftretende Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle gemäß §8, Abs. 1 nicht festzustellen waren – sofern sich nicht aus Garantiekarten etwas anderes ergibt – nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Die Gewährleistung endet in jedem Fall mit der Weiterverarbeitung der Ware.

(4) Die Nachbesserung mangelhafter Liefergegenstände erfolgt nach Anerkennung kostenlos im Betrieb der GeoMessTec in Bernried. Hierzu sind die reparaturbedürftigen Geräte und Zubehörteile in fachgerechter, transportsicherer Verpackung in den Betrieb in Bernried zu überstellen. Nach Wahl der GeoMessTec können die Nachbesserungsarbeiten auch beim Käufer durchgeführt werden. Hierbei unterliegen jedoch die An- und Rückreise den Einkaufsbedingungen und Personalleistungen der GeoMessTec. Die Nachbesserungsarbeiten selbst werden nach Anerkennung durch die GeoMessTec ebenfalls kostenlos durchgeführt.

(5) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der GeoMessTec die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Zur Mängelbeseitigung stehen der GeoMessTec mindestens ein Nachbesserungsversuch zu. Wird die Nachbesserung vom Käufer endgültig verweigert, so ist die GeoMessTec von der Mängelbeseitigung befreit.

(6) Wenn die GeoMessTec eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung trotz dreier Versuche unmöglich ist, verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Käufer eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Käufer das Recht, Minderung geltend zu machen; kommt zwischen Käufer und der GeoMessTec eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so ist der Käufer auch zur Wandlung berechtigt.

(7) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge mutwilliger Beschädigung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und solcher thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(8) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können die GeoMessTec und der Käufer eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

(9) Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum der GeoMessTec über.

(10) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet die GeoMessTec im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

(11) Weitere Ansprüche des Käufers gegen die GeoMessTec und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für solche Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau und unsachgemäße Handhabung der Geräte und Instrumente durch den Käufer, durch Dritte oder durch die GeoMessTec entstehen könnten.

(12) Jegliche Gewährleistung von Seiten der GeoMessTec ist ausgeschlossen, wenn die Geräte und Instrumente nicht durch sachkundiges Personal der GeoMessTec oder von sonstigen Personen, die von der GeoMessTec als fachkundig anerkannt werden, eingebaut wurden.

(13) Für die Brauchbarkeit der Liefergegenstände für den vom Verwender vorgesehenen Verwendungszweck leistet die GeoMessTec nur Gewähr, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

§ 9      Haftung

(1) Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen die GeoMessTec und ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen irgendwelcher Schäden, einschließlich Folgeschäden, die dem Käufer oder einem Dritten entstehen, insbesondere auch solche aus schuldhafter Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und fahrlässig begangener, unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder im Falle der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten zwingend gehaftet wird. Nimmt der Käufer ohne Zustimmung der GeoMessTec Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräte oder Vorrichtungen vor, so entfällt die Haftung der GeoMessTec ganz.

§ 10  Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Soweit gesetzlich zulässig wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen GeoMessTec und AG Deggendorf vereinbart.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gelten ausschließlich die Sachnormen des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 11  Verbindlichkeiten des Vertrages

(1) Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie die des Vertrages selbst nicht berührt.